Arbeitnehmereinkünfte

Arbeitnehmereinkünfte sind zunächst einmal alle Einnahmen, die auf der Lohnsteuerbescheinigung stehen. Haben Sie mehrere Steuerkarten, sind natürlich alle Einkünfte zusammenzurechnen. Daneben gehören aber auch die Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu den Arbeitnehmereinkünften, sofern nicht die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wurde.

Sind Sie neben Ihrer normalen Tätigkeit als ehrenamtlicher Übungsleiter tätig, müssen Sie auch diese Einnahmen angeben und versteuern, wenn sie den Freibetrag von 3.000 EUR. Haben Sie Kosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, die nicht direkt erstattet wurden, können diese erst nach Verrechnung mit dem Freibetrag abgezogen werden.

Von den bescheinigten Einnahmen können Sie bestimmte Kosten geltend machen, die im Folgenden angesprochen werden. Eine abschließende Aufzählung der einzelnen Kostenarten ist nicht möglich, da diese von Ihrer Tätigkeit abhängen und den Rahmen dieser Seite sprengen würden.

Welche Unterlagen muss ich beim Finanzamt einreichen?

Eingereicht werden muss grundsätzlich nur der Lohnsteuerjahresnachweis. Wollen Sie aber höhere Kosten als den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR geltend machen, müssen Sie diese belegen können. Hier gilt wie bei Unternehmen "Kein Ansatz ohne Beleg". Folgende Kosten können auch pauschal angesetzt werden, da der Aufwand des Einzelnachweises zu groß ist oder nicht zulässig ist.

Beachten Sie bitte, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist:

  • Fahrtkosten zur Arbeit mit 0,30 EUR für die einfache Entfernung pro Kilometer. (Ab dem Jahr 2021 ab dem 21. Kilometer 0,35 EUR)
  • Kontoführungsgebühr mit 16 EUR als Pauschale,
  • bei Dienstreisen 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer und Verpflegungsmehraufwand nach Abwesenheit,
  • besondere Pauschbeträge für Artisten, darstellende Künstler und Journalisten.

Welche Belege muss ich sammeln?

Grundsätzlich sollten Sie alle Belege aufbewahren, die einen Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit haben. Hierunter fallen vor allem Kosten für "echte" Arbeitskleidung, Werkzeuge, Fachliteratur und Büromaterial. Benötigen Sie einen Computer für Ihre Tätigkeit, sollten Sie auch hier alle Belege aufbewahren. Ob ein Computer ansetzbar ist, richtet sich aber nach dem Einzelfall. Bei allen grösseren Anschaffungen müssen die Kosten über mehrere Jahre verteilt (abgeschrieben) werden.

Nutzen Sie ein berufliches Arbeitszimmer, müssen Sie dem Finanzamt neben den Kosten auch die berufliche Notwendigkeit und den Anteil der Kosten für das Arbeitszimmer an denen Ihrer Wohnung nachweisen. Sie benötigen hierfür regelmässig einen Grundriss der Wohnung sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass Ihnen für Ihre Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Haben Sie sich beworben, sind auch die Kosten hierfür ansetzbar. Auch hier sollten Sie die Belege und nach Möglichkeit Bestätigungen über wahrgenommene Vorstellungstermine aufbewahren.

Haben Sie Fortbildungen besucht, sollten Sie die Teilnahmebestätigungen aufbewahren und sich die Zeiten der Abwesenheit von Ihrer Wohnung sowie die gefahrenen Kilometer notieren oder Fahrscheine des öffentlichen Verkehrs (Bus, Bahn, Taxi) aufbewahren.

Müssen Sie am Arbeitsort eine Wohnung anmieten, da die Entfernung zur Arbeit zu weit ist, sind die Kosten der Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung) abzugsfähig.  Ausserdem ist die Unterhaltung abhängig davon, dass Sie einen eigenen Hausstand unterhalten. Hier sollten Sie ebenfalls alle Belege der Zweitwohnung aufbewahren und sich notieren, wann Sie gearbeitet haben.

Was passiert, wenn mir der Arbeitgeber Kosten ersetzt?

Kostenerstattungen des Arbeitgebers müssen von den Werbungskosten abgezogen werden. Werden diese Kostenerstattungen auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt, sollten Sie unbedingt Kopien der Erstattungsabrechnungen aufbewahren, um später in der Erklärung kein Geld zu verschenken. Selbst wenn der Arbeitgeber die Kosten schon erstattet hat, müssen sie erklärt werden. Es hilft, wenn Sie hier auch Ihre Lohn- oder Gehaltsabrechnung aufbewahren.

Hat der Arbeitgeber Kosten erstattet, ohne diese auf der Steuerkarte zu bescheinigen, müssen Sie die Erstattung trotzdem angeben. Da Sie mit der Abrechnung regelmässig dem Arbeitgeber bestätigen, diese Kosten erhalten zu haben, begehen Sie ohne diesen Ansatz Steuerhinterziehung.

Ist die Arbeitgebererstattung günstiger?

Die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ist in den meisten Fällen günstiger, weil diese wie angefallen erstattet werden. Wenn Sie die Kosten erst in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, haben Sie schon Sozialversicherungsbeiträge darauf gezahlt. Da diese Beiträge bei ca. 21 % liegen, verzichten Sie auf einen Teil der Kostenerstattung.

Warum bekomme ich Bescheinigungen vom Arbeitsamt oder der Krankenkasse zur Vorlage beim Finanzamt?

Die Bescheinigungen des Arbeitsamtes über erhaltenes Arbeitslosengeld oder -hilfe bzw. der Krankenkasse über erhaltenes Kranken- oder Mutterschaftsgeld müssen bei der Steuererklärung abgegeben werden. Obwohl diese Zahlungen selbst nicht besteuert werden, sorgen sie dafür, dass Sie für die restlichen Beträge höhere Steuern zahlen müssen. Bei diesem sogenannten Progressionsvorbehalt werden diese Zahlungen zu Ihrem normalen Einkommen hinzugerechnet. Hieraus wird die prozentuale Steuer berechnet. Dieser Prozentsatz von Ihrem normalen Einkommen ist dann die Einkommensteuer. Das Finanzamt erkennt an Ihrer Steuerkarte, ob Sie solche Zahlungen erhalten haben, und fragt danach.